
Erste Fassung der Satzung
Satzungs: Gründung 10.9.2015
Es wurde die Kurzform der Satzung gewählt.
Satzung der Wählergruppe „Unabhängige Vogelsberger Energie- und Landinitiative- Wärme/Wasser/Strom, (VELI-WS)“
Präambel
Die Unabhängige Vogelsberger Energie- und Landinitiative- Wärme/Wasser/Strom, (VELI-WS) haben sich gegründet, um parteipolitisch ungebunden und ausschließlich sachbezogene Kommunalpolitik im Kreistag durchzusetzen. Alle politischen Entscheidungen sind an den langfristig als richtig erkannten Zielen zu messen. Dabei muss das Allgemeininteresse dem Partei- oder Gruppeninteresse vorgehen.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Unabhängige Vogelsberger Energie- und Landinitiative- Wärme/Wasser/Strom“ mit der Kurzbezeichnung „VELI-WS“.
Der Sitz der Wählergruppe VELI-WS ist Goethestr. 6 in 36329 Romrod.
Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Und Trotzdem gemeinnützige- Zwecke/Ziele verfolgen.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige- Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
a) Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Willensbildung (§ 52 Absatz 2 AO)
b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bildung einer
Wählergruppe VELI- WS bei den Kreistagswahlen im Vogelsbergkreis.
c) Es ist die parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Bürger des Vogelsbergkreis liegende kreispolitische Tätigkeit.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Wählergruppe VELI-WS bestehen auf dem Boden von Grundgesetz und Hessischer Verfassung. Und hier besonders Artikel 1 im Grundgesetz GG „Die Würde des Menschen ist unantastbar“.
§3 Mitgliedschaft
Die Wählergruppe VELI-WS besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag oder per Mail mit digitaler Unterschrift als PDF Datei, der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden oder per Mail, mit digitaler Unterschrift an info@veli-ws.de als PDF Datei.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Mittel erfolgen aus Spenden an den Verein.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden und dem Protokollführer.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per
E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 7 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Kirchengemeinde Zell welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung ist von der Gründungsmitgliederversammlung am 10.September 2025 beschlossen worden.
Romrod/Zell 10.9.2025
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1. Vorsitzender , Protokollführer Corinna Kraus
Bernhard Becker aus Romrod
Stellvertreter und 2. Vorsitzender
Raimund Kraus aus Alsfeld
Satzung vom 10.9.2025 im DGH Zell.
Die vereinfachte Satzung wurde einstimmig gewählt.